Lieferbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

gültig ab November 2008

1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

2. Angebot- und Vertragsschluss
2.1 Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angegebenen Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger aber zumutbarer Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

2.3 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

2.4 Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an 4 Monate. Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 4 Monaten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich durch Lohn und Gehaltserhöhung, Erhöhungen von Materialkosten und allgemeinen Geschäftsunkosten u. ä. eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

3. Zahlung

3.1 Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstigen Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.

3.2 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Die Diskontspesen und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort zu bezahlen.

3.3 Bei Zeitungs- und Zeitschriftendruckverträgen ist die Zahlung innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

3.4 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hingenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Fall außerdem berechtigt, bzgl. sämtlicher sonstiger Verträge, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

3.5 Bei größeren Aufträgen, insbesondere bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen, können Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen vorab verlangt werden.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferteWare bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Auftragnehmers.

4.2 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt.

4.3 Die Forderungen bzw. der Erlös des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten.

4.4 Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher Forderungen gegen denselben bekannt zu geben.

4.5 An allen vom Auftraggeber übergebenen Materialien und an allen für Rechnung des Auftraggebers hergestellten Werkzeugen wird zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus Warenlieferungen zugunsten des Auftragnehmers ein Pfandrecht bestellt.

4.6 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestellten Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.

5. Lieferung
5.1 Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber und auf dessen Kosten mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. DieWare ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Verpackung wird zu Selbstkosten zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

5.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

5.3 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Filme, Datenträger usw. durch den Auftraggeber ist eine vereinbarte Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme beim Auftragnehmer. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Daten für Text und Bild zur Herstellung einer Drucksache übernimmt der Auftraggeber von Anfang an die Verantwortung.

5.4 Bei Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung oder nach Vertragsschluss sowie bei verspäteter Anlieferung der Auftragsunterlagen kann der Auftragnehmer die Vereinbarungen neuer Liefertermine und Lieferfristen verlangen.

5.5 Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

5.6 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Krieg, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

5.7 Dem Auftragnehmer steht – wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist – an dem vom Auftraggeber angelieferten Filmen, Druckvorlagen (z. B. Manuskripten), Datenträger, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Beanstandungen
6.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der geliefertenWare und der zur Korrektur übersandten Vorund Zwischenerzeugnisse sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftragnehmer zugestellten Datenträger in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

6.2 Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so hat er offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe/ab Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel, hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung – spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe/Ablieferung – schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Im nicht kaufmännischen Bereich hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe/Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.

6.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass dieWare nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

6.4 Soweit sich nachstehend (6.5 und 6.6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

6.5 Vorstehende Haftungsfreistellung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

6.6 Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für eine dabei verursachte Beschädigung des zu verarbeitenden Erzeugnisses, soweit nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

6.7 Mängel eines Teils der geliefertenWaren berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.8 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige zumutbare Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für Abweichungen, die beim Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt (z. B. Auflagendruck) auftreten.

6.9 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschaltenen Dritten, unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obligt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kope anzufertigen.

6.10 Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10% bei einer Auflage bis 100.000
bis zu 3% bei einer Auflage von 100.001 bis 500.000
bis zu 2% bei einer Auflage ab 1 Million
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 5000 kg können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% nicht beanstandet werden. Auch hier wird dann die gelieferte Menge berechnet.

7. Haftung
7.1 Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als unter 6.4 bis 6.9 vorgesehen, ist ausgeschlossen.

7.2 Dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

7.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Grundhaftungsgesetz bleiben unberührt. Die Regelung gemäß 7.1 gilt auch bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

7.4 Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Verwahrung und Versicherung
8.1 Vorlagen, Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Falls keine Vereinbarung getroffen wurde und die Gegenstände nach Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber nicht binnen 4 Wochen abgefordert worden sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagern. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.2 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherungen selbst zu besorgen.

8.3 Auf Abruf bestellte Ware wird spätestens zwei Monate nach Fertigstellung berechnet, sofern nicht anders lautende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

9. Urheberrecht, Eigentum an Zwischenprodukten
9.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

9.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Datenträger und dergleichen verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung dem Auftragnehmer.

9.3 Nachdrucke oder Vervielfältigungen – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Schutzrechtes sind, ist ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht zulässig.

9.4 Zwischenprodukte, insbesondere Druckplatten, und -zylinder, Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees), Prägeplatten, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Datenträger), Matern, Stanzen, Datenträger und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, soweit diese nicht oder nur zu einem Teilbetrag in Rechnung gestellt werden.

10. Periodische Arbeiten
Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Termin vereinbart wird, können nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.

11. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort ist Ostfildern.

12.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.

12.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich deutschem Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).